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Anschnallpflicht - das sagt der Bussgeldkatalog

Mit dem Sicherheitsgurt im Auto hatten sicher die meisten von uns bereits im Kindesalter die erste – und wahrscheinlich unangenehme – Begegnung, denn bereits seit 1976 gilt in der BRD die Anschnallpflicht auf den Vordersitzen, seit 1984 auch hinten. Wer sie nicht einhält und dabei von der Polizei erwischt wird, muss ein Verwarnungsgeld von 30 Euro bezahlen (übrigens sogar als Fahrgast im Bus). Teurer wird es, wenn man ein Kind „ohne jede Sicherung transportiert“: bis zu 50 Euro sowie ein Punkt in Flensburg sind die Folge gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog.
Beim Parken sowie Fahrten in Schrittgeschwindigkeit gelten Ausnahmen von der Anschnallpflicht, ebenso für Lieferanten im Haus-zu-Haus-Verkehr und Taxifahrer während der Fahrgastbeförderung. Und wenn der Gurt just defekt ist, kann man ihn offensichtlich auch nicht anlegen. Ob man sich auf eine solche Regelung berufen will, sollte jedoch gut überlegt sein. Denn grundsätzlich gilt, dass „die Sicherheitsgurte während der Fahrt“ angelegt sein müssen - und das seit 2006 in der gesamten Europäischen Union.
Der beabsichtigte Sicherheitsgewinn durch Einführung der Gurtpflicht trat übrigens nur teilweise ein: Zwar kamen weniger Fahrzeuginsaßen bei Unfällen zu Schaden, durch die risikofreudigere Fahrweise stieg allerdings die Zahl der Kollisionen mit Fußgängern und Radfahrern. Dies zumindest ist die Auslegung der Statistiker. Daher sollte man zwar den Gurt anlegen, sich aber nicht in trügerischer Sicherheit wiegen, denn andere Verkehrsteilnehmer genießen diesen Schutz nicht!

21.11.2007 12:56:52 von Frank Mueller
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