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Artikel » Bau & Immobilien Winterdienst | | Beim Auftreten von Eis und Schnee besteht die Verpflichtung zum Winterdienst. Der Winterdienst soll auf Wegen und Straßen die Verkehrssicherheit erhalten bzw. wiederherstellen. Das Räumen erfolgt mit Schneeschaufeln, -fräsen oder pflügen oder auch einfach durch das Aufbringen von Streugut (Salz, Feuchtsalz, Splitt oder eine Mischung aus diesen Komponenten). Die Wahl des Hilfsmittels hängt von der Menge des Schneefalles und des Umfanges der Eisglätte ab. Es existieren verschiedene Verfahren zur Räumung. Die „Weißräumung“ findet insbesondere in Schneegebieten immer mehr Anhänger. Bei der „Weißräumung“ wird im Gegensatz zur „Schwarzräumung“ Eis oder Schnee nicht vollständig von der Straße entfernt, sondern festgedrückt und mit Splitt bestreut, damit eine griffige Fahrbahndecke entsteht. Den wenigsten Privatpersonen ist bekannt, dass sie abhängig von ihrem Wohnort eine Verpflichtung zum Winterdienst haben. Für Privathaushalte umfasst der Winterdienst die Pflicht zum Räumen und Streuen der Gehwege, die an der privaten Grundstücksgrenze entlang läuft. Dabei reicht es nicht aus, einfach einen Sack Streugut vor die Haustür zu stellen. Die Verpflichtung zum Winterdienst für Privathaushalte besteht nur dann, wenn dies durch eine Satzung der betroffenen Kommune geregelt wurde. Das Freihalten der Gehwege ist dann zu bestimmten Tageszeiten sicherzustellen, die genauen Uhrzeiten sind bei der jeweiligen Kommune zu erfragen. Unter Umständen besteht die Räumpflicht bereits ab halb sieben Uhr am Vormittag. Kommt es aufgrund nicht frei geräumter Gehwege zu einem Unfall, besteht eine Haftung der für die Räumung verantwortlichen Person. Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen ist der Winterdienst unterschiedlich geregelt. Die Zuständigkeit hierfür kann entweder bei den Kommunen selbst oder auch bei direkt beauftragten Personen liegen. Einige Bundesländer(z.B. Winterdienst Berlin) und Kommunen haben spezielle Regelungen und verordnen die Erstellung eines Streu- und Räumplanes. In diesem Stufenplan ist die Reihenfolge der Räumung der Verkehrswege nach Priorität geregelt. Ob und wann eine Räumung notwendig ist, wird durch Systeme der Wettervorhersage sichergestellt. Hierbei sind auch präventive Maßnahmen möglich, um Straßenglätte zu verhindern. Auch hier gilt wie für Privatpersonen, dass bei Vernachlässigung des Winterdienstes die verantwortlich zuständige Stelle haften muss, sofern Schäden hierdurch entstehen.
| | | 26.10.2007 08:55:41 von |
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