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Gründungszuschuss beantragen: Den Antrag richtig ausfüllen

Der Gründungszuschuss ist eine attraktive Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit und gilt für Empfänger des Arbeitslosengeldes eins. Empfänger des Arbeitslosengeldes zwei können den Gründungszuschuss nicht beantragen – hier steht zur Unterstützung einer Existenzgründung das Einstiegsgeld zur Verfügung. Um den Gründungszuschuss beantragen, müssen einige Unterlagen abgegeben werden: Ein aussagekräftiger Businessplan, eine Tragfähigkeitsbescheinigung und die Antragsformulare selbst.

Häufig passiert es, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses nicht erfolgt, weil der Antrag auf Gründungszuschuss schlichtweg falsch ausgefüllt wurde. Das ist nicht weiter verwunderlich, da doch so manche Frage oder Angabe schwer verständlich ist.

Besondere Bedeutung im Antrag auf Gründungszuschuss kommt die Frage nach der von Ihnen geplanten Wochenstundenzahl zu. Hier dürfen Sie nicht weniger als 15 Wochenstunden eintragen. Wären es 15 Wochenstunden oder weniger, so könnte man nicht von einer Selbständigkeit im Sinne der Förderung durch die Arbeitsagentur sprechen. Ihr Antrag würde abgelehnt. Wieviele Stunden Sie tatsächlich arbeiten werden, ist vorher selbstverständlich ohnehin nur grob einschätzbar. Geben Sie an, wovon Sie ausgehen – es müssen eben nur mehr als 15 Stunden sein.

Hinter der Frage nach der Abhängigkeit von Auftraggeber in örtlicher, zeitlicher, inhaltlicher oder fachlicher Weise versteckt sich die Frage der Scheinselbständigkeit. Laut Gesetz sind Sie nur dann selbständig, wenn Sie nicht weisungsgebunden sind – weder zeitlich, örtlich, inhaltlich noch fachlich. Wer bejahen muss, dass eine solche Abhängigkeit besteht, dem wird der Gründungszuschuss nicht bewilligt. Das ist auch richtig, schliesslich sollen echte Existenzgründungen gefördert werden und nicht etwa Scheinselbständigkeiten. Das gleiche gilt für die Fage nach der Einbindung in die Organisation des Auftraggebers. Wer stark in die Organisation eingebunden ist oder Arbeitsmittel (z.B. PC) durch den Auftraggeber gestellt bekommt, der kann gegebenenfalls als Scheinselbständiger betrachtet werden.

Im Antragsformular wird auch das unternehmerische Risiko in Form einiger Fragen geprüft. Wer nicht selbst am Markt auftritt (mit eigenem Namen), kein eigenes Risiko trägt und beispielsweise keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung oder andere Kriterien hat, der kann gegebenenfalls auch als Scheinselbständiger betrachtet werden. Es wird davon ausgegangen, das eine echte Existenzgründung mit unternehmerischem Risiko verbunden ist. Wer kein Risiko trägt, ist kein Gründer im Sinne der Förderung durch den Gründungszuschuss und muss mit einem negativen Bescheid durch die Arbeitsagentur rechnen.

Bevor Sie Ihren Antrag also abgeben: Prüfen Sie noch einmal sorgfältig, ob Sie alle Fragen richtig verstanden haben. Wer zu schnell darüber hinweg geht und auch nur ein Kreuzchen falsch gesetzt hat, muss sich, anstatt die Zahlungen aus dem Gründungszuschuss übergangslos zu geniessen, mit aufwändigen Widersprüchen gegen negative Bescheide herumschlagen.

28.02.2007 15:10:55 von delpa
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