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Dass Verbraucher
auch durch Appelle an das gesellschaftliche und soziale Gewissen
zum Kauf des eigenen Produkts - und eben nicht dem des Wettbewerbers
- verleitet werden können, hat auch die Werbebranche erkannt. Eine
der Antworten heißt Cause Related Marketing. Dabei handelt es sich
gar nicht um eine so neue Erfindung. Bis vor kurzem wurde Cause
Related Marketing jedoch als weitgehend unzulässig angesehen. Diese
Rechtslage gehört nunmehr jedoch der Vergangenheit an. Neuerdings
ist Cause
Related Marketing zulässig - jedenfalls im Grundsatz.
Cause Related Marketing, zweckgebundenes Marketing und erlösbezogene
Werbung
Eine Cause-Related-Marketing-Kampagne, die besonders viel beachtet
wurde, war die der Krombacher Brauerei. Die Brauerei warb damit,
beim Kauf des Bieres einen Quadratmeter Regenwald zu kaufen. Seitdem
die Rechtsprechung sich von ihrem umfassenden Verbot des Cause Related
Marketing abgewandt hat, versuchen mehr und mehr Firmen durch sogenannte
erlösbezogene Werbung die Gunst der Kunden zu gewinnen. Oft ist
auch von zweckgebundenem Marketing die Rede. Das Grundprinzip ist
immer gleich: Der Kunde kann mit dem Kauf eines Produkts einen guten
Zweck fördern, z.B. den Umweltschutz oder Hilfsprojekte. Die konkrete
Umsetzung variiert. Manchmal wird nur allgemein auf die Unterstützung
oder Spenden hingewiesen, in anderen Fällen wird genau angegeben,
wie viel des Erlöses gespendet wird.
Rechtliche Zulässigkeit des Cause Related Marketing: Gefühlsbetonte
Werbung?
Die Unzulässigkeit des Cause Related Marketing wie auch anderer
Werbeformen als zweckgebundene oder erlösbezogene Werbung wurde
ursprünglich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
abgeleitet. Die Gerichte deklarierten Werbung mit sozialem Engagement
als gefühlsbetonte Werbung. Da im Wettbewerb aber nicht die Gefühle
der Verbraucher im Mittelpunkt stehen sollten, sondern die objektiven
Leistungen der Gewerbetreibenden, wurde Cause Related Marketing
als unlauter und damit als unzulässiger Verstoß gegen das UWG angesehen.
Etwas anderes sollte nur gelten, wenn tatsächlich ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der Ware oder Dienstleistung und dem geförderten
guten Zweck bestand. Nachdem in dem letzten Jahren in vielen Bereichen
des Werberechts eine erhebliche Liberalisierung eingetreten ist,
hat dieser Trend nun jedoch auch das Cause Related Marketing und
andere Werbeformen erfasst, die soziale oder gesellschaftliche Themen
aufgreifen. Gefühlsbetonte Werbung wird nicht mehr als im Allgemeinen
verbotene Werbeform angesehen. Damit stehen der Zulässigkeit des
Cause Related Marketing keine grundsätzlichen Bedenken mehr entgegen.
Gesetzliche Vorgaben beachten: Das Werberecht gilt
Gesetzliche Vorgaben sind beim Cause Related Marketing trotzdem
zu beachten, insbesondere z.B. das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
In diesem Bereich werden derzeit die juristischen Diskussionen um
Cause Related Marketing geführt, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH)
zwar ein allgemeines Transparenzgebot abgelehnt hat, dafür jedoch
das Irreführungsverbot betonte. Werbetreibende und Marketingspezialisten
kommen also nicht umhin, sich mit dem einschlägigen Werberecht
vertraut zu machen. Schon ein Grundwissen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht,
Medienrecht und Urheberrecht kann vor kleinen aber unter Umständen
teuren Fehlern schützen.
Arno Glöckner
info (at) online-werberecht.de
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