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Artikel » Finanzen & Wirtschaft Zuschüsse für Kuren und Rehabilitation | Im Zusammenhang mit den Reformen im Gesundheitswesen, durch die einige der früher üblichen Kassenleistungen eingeschränkt wurden, ist vielfach der Eindruck entstanden, die Kassen würden auch die Kosten für Kuren nicht mehr übernehmen. Aber das stimmt nur zum Teil. Noch immer werden Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (zur Wiederherstellung der Gesundheit z. B. nach längeren Krankheiten) bezuschusst. Grundsätzlich sind die Kassen allerdings daran interessiert, dass die Rehabilitationsmaßnahmen ambulant durchgeführt werden. Wenn dies der Fall ist, werden alle Kosten für Massagen oder krankengymnastische Übungen bis auf einen Eigenanteil von zehn Prozent, den der Patient zu tragen hat, von der Kasse übernommen. Wenn sich der Behandlungserfolg nur durch eine stationäre Unterbringung in einem speziellen Kurheim oder einer Rehabilitationsklinik erzielen lässt, muss die Krankenkasse die dadurch entstehenden Kosten für die medizinische Versorgung sowie für Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe übernehmen. Lediglich einen Eigenanteil von 12 Mark pro Tag hat der Versicherte selbst zu bezahlen. Allerdings gilt dies nur für solche Kliniken, Heime oder Sanatorien, mit denen die Kasse einen Vertrag geschlossen hat. Die Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, die z. B. bei der Inanspruchnahme eines Privatsanatoriums entstehenden Kosten zu tragen. Auch die Unterbringung eines Versicherten in einer therapeutischen Wohngemeinschaft müssen die Kassen nicht übernehmen, selbst dann nicht, wenn diese Betreuung nach Lage der Dinge eine Erleichterung für den Versicherten darstellt. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass nur dann die Kosten zu übernehmen sind, wenn es sich um eine klinikähnliche Einrichtung handelt, in der dauernde Betreuung durch Ärzte gewährleistet ist (AZ 4 RK 1/88). Als Alternative zur ambulanten Betreuung in der Arztpraxis und der eben beschriebenen stationären Unterbringung kommt eine offene Badekur in Frage, die als ambulante Vorsorgekur angesehen wird. Bei dieser übernimmt die Krankenkasse die Kosten für alle medizinischen Behandlungen (z. B. für Bäder und Massagen oder Bewegungstherapien) zu 90 Prozent, ein Zehntel muss der Patient selbst tragen. Außerdem beteiligen sich die meisten Kassen entsprechend ihren Satzungen an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten mit einem pauschalierten Anteil von 15 Mark pro Tag. Die offene Badekur wird deshalb oft als medizinisch sinnvolle Alternative zu einem normalen Erholungsurlaub genutzt. Allerdings werden die Zuschüsse für offene Badekuren höchstens für einen Zeitraum von vier Wochen gewährt. Und es gilt der Grundsatz, dass innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur eine Kur bezuschusst wird. Außerdem wird grundsätzlich der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet, um die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu überprüfen. Die erwähnte Eigenanteilübernahme der Versicherten kann, wie in anderen Fällen auch, erlassen werden, wenn soziale Härten zu erkennen sind. Über die vom Einzelfall abhängigen Regelungen sollte sich jeder bei seiner Krankenkasse informieren.
| | | 13.07.2007 12:05:03 von |
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