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Entbindung von der Schweigepflicht im Krankenversicherungsantrag

Stellt man einen Aufnahmeantrag bei einer Privaten Krankenversicherung, so sind, als wesentlicher Bestandteil des Antrags die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß auszufüllen. Es wird hier nach chronischen Erkrankungen gefragt, als auch nach sonstigen ärztlichen Behandlungen und Beschwerden meist innerhalb der letzten 5 Jahre, sowie Krankenhausaufenthalte oder geplante Behandlungen wie z.B. Zahnbehandlungen etc. Jede PKV Gesellschaft hat hier ihre eigenen Abfrageformulare und erfragt Krankheiten in unterschiedlich langen Zeiträumen. Zur Beurteilung der Gesundheitsangaben müssen die behandelnden Ärzte und Krankenanstalten angegeben werden. Hier muß sich der Antragsteller mit einer Entbindung von der Schweigepflicht seiner behandelnden Ärzte etc. einverstanden erklären, um der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit zu geben, Auskünfte bei den entsprechenden Ärzten einzuholen, um das zu versichernde Risiko beurteilen zu können. Der Versicherungsnehmer unterliegt also hier einer vollständigen Auskunftspflicht gegenüber der Krankenversicherung, falls er dieser nicht nachkommt, gefährdet er seinen Erstattungsanspruch. Falls es die Versicherung bei umfangreichen und aufwendigen Behandlungen für erforderlich hält, ist auch hier der Antragsteller verpflichtet, hier Einsicht in die entsprechenden Behandlungsberichte zu gewähren. Die Angestellten der Krankenversicherung unterliegen einer strafrechtlichen als auch einer arbeitsrechtlichen Schweigepflicht, womit gewährleistet ist, daß geheimhaltungspflichtige Tatsachen über die zu versichernde Person nicht weitergegeben werden.

15.04.2007 12:33:20 von pkv24
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