Die Rürup-Rente, die ihren Namen vom Ökonomen Bernd Rürup erhielt, gibt es erst seit 2005. Sie stellt die Alternative zur Riester-Rente für Selbstständige und Gewerbetreibende dar, denn diese Personen können keine Riester-Rentenversicherung abschließen. Da es für Gewerbetreibende jedoch keine Möglichkeit gibt, Einzahlungen in die Altersvorsorge steuerlich geltend zu machen, wurde die Rürup-Rente eingeführt, von der auch Selbstständige steuerlich profitieren können.Die Vorteile der Rürup-Rente liegen fast an den gleichen Stellen wie bei der Riester-Rente. So können die geleisteten Beiträge während der Einzahlungsphase steuerlich berücksichtigt werden und vermindern damit das zu versteuernde Einkommen. Auch wenn der Versicherte in Not gerät, und Leistungen vom Arbeits- oder Sozialamt erhält, kann die Rürup-Rente nicht angegriffen werden. Selbst Pfändungen sind nicht möglich.
Bei der Rürup-Rente hat der Versicherte kein Kapitalwahlrecht, d. h. das angesparte Kapital kann frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt werden – und zwar in monatlichen Beträgen. Eine einmalige Sonderzahlung bei Rentenbeginn i. H. v. 30 % der gesamten ersparten Summe ist allerdings auch hier möglich. Die monatlichen Rentenzahlungen müssen versteuert werden, also werden die Steuerersparnisse in der Sparphase teils wieder neutralisiert. Stirbt der Versicherte vor dem Renteneintritt ist das gesamte angesparte Kapital verloren, denn eine Übertragung, Schenkung oder Vererbung der Rürup-Rente ist nicht möglich. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer in der Rentenzahlungszeit verstirbt. Allerdings kann man eine Hinterbliebenenrente vereinbaren. Diese gilt jedoch nur für den Ehepartner. Die Kündigung, Beleihung oder vorfristige Auszahlung ist bei der Rürup-Rente genauso wenig möglich.
Seit dem Jahr 2005 können Teile der Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich begünstigt werden. Im Jahr 2005 konnten 60 % der Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert steigert sich jährlich um 2%-Punkte bis im Jahr 2025 dann sämtliche Beiträge berücksichtigt werden.
Bei der Auszahlung der laufenden Rentenbeträge ist eine ähnliche Versteuerung vorgesehen. Rürup-Renten, die ab 2005 ausgezahlt werden, müssen über ihre gesamte Laufzeit zu 50 % versteuert werden. Auch dieser Wert erhöht sich pro Jahr um 2 % bis zum Jahre 2020. Danach betragen die jährlichen Erhöhungen „nur“ noch 1 %, so dass im Jahre 2040 erstmals ausgezahlte Renten voll zu versteuern sind.