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Kaum eine Anlageform
ist bei den Deutschen Sparern so beliebt wie die Riester
Rente als Modell zur privaten Altersvorsorge. Staatlich gefördert
durch Zulagen und Steuerfreibeträge kann mit dieser Sparform im
Laufe der Jahre eine ansehnliche Rendite erzielt werden. Die Förderung
der Riester
Rente beschränkt sich nicht allein auf eine Rentenversicherung,
auch "normale" Sparpläne einer Bank, beispielsweise für Investmentfonds,
können für eine Riester Rente tauglich sein. Die Riester Rente ist
bei Bedürftigkeit nicht pfändbar, die angesparte Summe ist bis zu
einem Betrag von 30% des angesparten Vermögens zu sofort verfügbar,
wird aber in der Regel mit Beginn der Rente, also ab dem 65. Lebensjahr
in Form von monatlichen Rentenzahlungen ausgezahlt. Was aber passiert
mit dem Kapital, falls der Versicherungsnehmer das Rentenalter nicht
mehr erlebt? Die Riester Rente gibt sich hier nicht nur auf Grund
der Kinderzulage familienfreundlicher als Anlageformen wie die Rürup
Rente: Das angesparte Vermögen aus einem Riester-Vertrag kann dem
Ehepartner vererbt werden. Voraussetzung für eine Vererbung ist
allerdings, dass die Ehepartner in häuslicher Gemeinschaft leben
- also sich nicht etwa in Trennung befinden oder gar geschieden
sind. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Beginn des Rentenalters,
muss das zu vererbende Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag
des überlebenden Ehepartners übertragen werden, damit sämtliche
Zulagen und steuerlichen Vorteile aus dem ursprünglichen Vertrag
erhalten bleiben.
Ortrud Büthe
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