Die VOB Teil A beinhaltet allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Um einen fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, kennt die VOB/A eine Reihe von Grundsätzen, die bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen beachtet werden müssen. So ist nach § 2 Nr 1 VOB/A bestimmt, dass Bauleistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben sind. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel Preisabsprachen, sollen möglichst unterbunden werden. Eine Diskriminierung von Unternehmen ist ebenfalls zu vermeiden.Auch die in § 3 VOB/A vorgesehenen Arten in der Vergabe wurden entsprechend dem obigen Grundsatz entwickelt. Die öffentliche Ausschreibung soll danach bei der Vergabe von Bauleistungen die Regel sein. Bei dieser Ausschreibungsart wird eine unbeschränkte Zahl von Bietern zum Wettbewerb zugelassen. Somit ist hier ein Optimum an Wettbewerb gewährleistet.
Diese Ausschreibungsart hat allerdings den Nachteil, dass insbesondere bei kleineren Aufträgen häufig ein im Verhältnis zur Auftragssumme zu großer Aufwand für die Durchführung der Vergabe anfällt. Um dies zu vermeiden, soll insbesondere bei kleineren Aufträgen die so genannte beschränkte Ausschreibung die Regel sein. Bei dieser Ausschreibungsart werden in der Regel 3 bis 8 Bieter zum Wettbewerb zugelassen, wobei allerdings dafür zu sorgen ist, dass zwischen den Bietern regelmäßig gewechselt wird. Eine Variante der beschränkten Ausschreibung ist die " Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ", die die VOB/A in § 3 Nr 3 Abs. 2 erwähnt. Durch den vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber dafür sorgen, dass nur solche Bieter zum Wettbewerb zugelassen werden, die für das vorgesehene anspruchsvolle Bauobjekt die nötige Erfahrung, ausreichende technische Einrichtungen und fachkundige Arbeitskräfte zur Verfügung stellen können.
Als "Ausnahme von der Ausnahme“ sieht die VOB auch eine so genannte freihändige Vergabe vor. Diese Vergabeart ist nur dann zulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung aus sachlichen Gründen unzweckmäßig ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn nur ein Bieter in Betracht kommt, weil er für die ausgeschriebene Leistung ein Patent besitzt. Häufig wird diese Vergabeart auch für den Fall gewählt, dass sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. Die so genannte freihändige Vergabe kommt also vornehmlich dann vor, wenn während der Bauvertragsabwicklung Nachträge zur Ausführung kommen. Schließlich kann auch die freihändige Vergabe dann angebracht sein, wenn die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist. Wenn also die Bundeswehr in sicherheitsrelevanten Bereichen Bauleistungen ausführen muss, wird sie zu Recht die freihändige Vergabe wählen dürfen.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München