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Die Kündigung im Mietrecht

Die Kündigung eines Mietverhältnisses stellt für viele Mieter einen gravierenden Einschnitt in ihre persönliche Lebensplanung dar. Man hatte sich an das Lebensumfeld, das mit der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus verbunden war, gewöhnt und lebte möglicherweise bereits seit Jahren oder Jahrzehnten in der gemieteten Immobilie. Aus diesem Umfeld wird man plötzlich herausgerissen und muss sich urplötzlich nach einer neuen Bleibe umschauen. Das Mietrecht in Deutschland enthält jedoch zahlreiche Klauseln, die den Mieter in gewissem Umfang vor Kündigungen schützen. So definiert das Gesetz, dass der Vermieter von Wohnraum eine Kündigung nur dann aussprechen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Und weiter überlässt das Mietrecht die Definition, was ein berechtigtes Interesse ist, nicht dem Vermieter. Vielmehr werden die Gründe, die zu einem berechtigten Interesse bei dem Vermieter führen können, im Gesetz genau definiert. So kann ein Mietverhältnis für eine Wohnung beispielsweise dann beendet werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat. Hier gibt es eine schier unüberschaubare Anzahl an Urteilen, wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Weiter ist eine Kündigung möglich, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich selber, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dieser Tatbestand ist die so genannte Eigenbedarfskündigung. Hier darf sich der Vermieter allerdings nicht darauf beschränken, dass er seinen Sohn oder seine Tochter nur zum Schein für ein paar Monate in die Wohnung aufnimmt, um sie anschließend – selbstverständlich teurer – anderweitig weiterzuvermieten. In diesen Fällen, in denen der Eigenbedarf nur vorgeschoben wurde, macht sich der Vermieter schadenersatzpflichtig und muss beispielsweise für Umzugskosten des Mieters aufkommen.

23.11.2007 18:20:50 von Avocado
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