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Was tun bei Kündigung?

Erst Regel ist: Ruhe bewahren. Kopflosigkeit oder panikartige Überlegungen („wie soll ich das Hypothekendarlehen bezahlen?“ „was sage ich meinen Freunden“) helfen nicht weiter.

Als zweites sollte die Arbeitsagentur aufgesucht werden, da seit der Hartz-Reform eine Meldepflicht besteht, sobald man eine Kündigung erhalten hat. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Pflicht, einen Antrag zu stellen, wenn man Arbeitslosengeld erhalten will. Meldet man sich zu spät bei der Arbeitagentur, gibt es eine Sperrzeit.

Als drittes sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen auf Kündigungsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Entsprechend spezialisierte Anwälte findet man im Internet oder bei Juracity – Recht für Alle! via Google. Sagen Sie bereits am Telefon, dass es um eine Kündigung geht, und wann Sie diese erhalten haben, damit Sie schnell und vor allem rechtzeitig einen Termin bekommen. Fragen Sie den Anwalt nach Fallzahlen („Wieviele Kündigungsschutzklagen bearbeiten Sie pro Jahr“), was bei Ärzten z.B. bei Bandscheibenoperationen richtig ist, kann beim Anwalt nicht falsch sein. Und gehen Sie auf keinen Fall zu einem Allgemeinanwalt oder einem Scheidungsanwalt. Sie wollen schließlich eine möglichst hohe Abfindung und keinen Unterhalt. Gehen Sie nie zum Anwaltsdiscounter, sie sind ja nicht blöd.

Beachten Sie, dass Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben müssen, sonst können Sie nur noch die Kündigungsfrist, nicht aber die Berechtigung der Kündigung an sich überprüfen lassen. Eine Abfindungsklage gibt es nicht, auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei jeder Kündigung. Ihr Anwalt muss daher die Kündigung angreifen, selbst wenn Sie nur eine Abfindung wollen. In den meisten Kündigungsschutzverfahren wird auch eine Abfindung gezahlt. Deren Höhe hängt nicht zuletzt von der Qualität Ihres Anwaltes ab.

Lassen Sie sich sofort ein Zwischenzeugnis fertigmachen, solange Ihr Arbeitgeber noch daran interessiert ist, dass Sie etwas neues finden. Wenn er Ihre Kündigungsschutzklage bekommt, ist er nicht mehr so gut gelaunt.

Vergessen Sie nicht, ihren Resturlaub zu nehmen. Sie haben nichts zu verschenken.

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung. Nicht selten werden Arbeitnehmer überrumpelt und wundern sich selbst, was sie da unterschrieben haben. Im Zweifel gar nichts unterschreiben, sondern mitnehmen und Ihrem Anwalt zeigen.

Beantragen Sie rechtzeitig (also spätestens am Tag nach dem Ende der Kündigungsfrist) Arbeitslosengeld, denn die Arbeitsagentur zahlt erst ab Antragsdatum und ggf. einen Abschlag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechttsanwälte und Fachanwälte


23.04.2007 00:53:35 von Mickey
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