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Artikel » Recht Arbeitslosengeld II - Die Freibeträge der Reform | Durch die Hartz-Reform wurde zum 1. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II eingeführt. Das Arbeitslosengeld II wird an den Leistungen der Sozialhilfe orientiert und aus den Steuermitteln erbracht. Ein Anspruch auf den Arbeitslosengeld II besitzen die Arbeitssuchende, die keinen Arbeitslosengeld I bekommen oder deren Bezugsdauer abgelaufen ist. Das ALG II kann nur auf Antrag gefordert werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitslose zwischen 15 und 65 Jahren und ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder, die als erwerbsfähig gelten. Nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige wie Kinder erhalten Sozialgeld. Erwerbsfähig sind diejenigen ALG II-Bezieher, die keine Behinderung oder Krankheit vorzuweisen können und in der Lage sind, zumindest einen Mini-Job auszuüben. Hilfsbedürftigkeit besteht nicht, falls der Antragsteller einen Vermögen vorweist, wobei es Freibeträge gibt, die zum Beispiel eine Rentenversicherung wie Riester-Rente nicht berücksichtigen. Das Arbeitslosengeld II erlaubt keinen Besitz von unangemessen teueren Gegenständen und Mitteln. Eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern kann einen Freibetrag von 25 200 Euro beanspruchen. Alles was über diese Grenze hinausläuft, wird gegen den Bezug von Arbeitslosengeld II verwendet bzw. beeinflusst die Höhe der Leistungen.Die Arbeitslosengeld II Empfänger erhalten einen Freibetrag von mindestens 100 Euro abhängig vom Bruttoeinkommen, den sie bei einem Teilzeit- oder Minijob erhalten. Der Bruttoeinkommen ab 1200 Euro bei Kinderlosen und 1500 Euro bei Eltern wird den Leistungen von Hartz IV vollständig und ohne Freibetrag angerechnet. De Hartz IV- Empfänger erhalten Beratungen und Hilfen bei der Jobsuche. Dazu gehören die Förderung zu Aus- und Weiterbildung, Zuschüsse für die Aufnahme einer Arbeit sowie die Schaffung von so genannten Ein-Euro-Jobs. Wer die Angebote ablehnt, dem droht eine Kürzung der Leistungen um 30 Prozent. Zuständig für alle Maßnahmen zur Grundsicherung von Arbeitslosen sind die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Ortsämter des Bezirks.
| | | 03.06.2007 18:54:29 von |
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