 Aktuelle Kategorie: (25)
|
Artikel » Recht Kindes- und Ehegattenunterhalt | | Neben des Kindesunterhaltes, welcher durch die Düsseldorfer Tabelle geregelt ist, muss auch für den Ehegatten oder die Ehegattin ein Unterhalt gezahlt werden, sofern der Partner diesen nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Meist wird der Anspruch auf Unterhalt erst bei einer Scheidung oder Trennung eingefordert, da vorher zumeist Beide Partner ihre Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zusammenlegen. Unterhaltsanspruch hat der Partner, der das geringere Einkommen hat (Bemessungsgrundlage ist das (Mehr-)Einkommen, welches Eheprägend war. Anspruch auf Unterhalt hat man auch, wenn man Kinder betreut. Eine Erwerbslosigkeit wird erst angenommen, wenn der betreuende Partner zwischen der dritten Grundschulklasse und der Vollendung des 15. Lebensjahres nicht wenigstens Teilzeit, anschließend Vollzeit beschäftigt ist. Somit entfällt auch erst dann der Unterhalt des Partners. Für die Höhe des Unterhalts gibt es keine einheitliche Regelung, jedoch muss dem zahlenden Partnern ein Mindestbehalt von 890 Euro bleiben. Der Kindesunterhalt ist da schon klarer geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle bemisst den zu zahlenden Unterhalt anhand des Nettoeinkommens des Partners und des Alters des Kindes. Dabei muss der besserverdienende Partner, dem anderen den errechneten Unterhalt zahlen. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber als Richtwert, an welchem sich auch die meisten Juristen orientieren. Ab einem monatlichen Nettoverdienst von über 4.800 Euro, wird der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles geregelt. Für den Einkommensbereich bis 4800 Euro wurden folgende Werte errechnet: Kinder bis 5 Jahre - 201 - 408 Euro Kinder von 6 bis 11 Jahren - 247 - 494 Euro Kinder von 12 bis 17 Jahren - 291 bis 582 Euro Kinder ab 18 Jahren - 335 bis 670 Euro Wobei der niedrigere Wert den Empfehlungen bei einem Einkommen von bis zu 1.300 Euro monatlich (Netto) entspricht, während beim höheren Wert von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.400 bis 4.800 Euro ausgegangen wird. Dazwischen gibt es 11 weitere Einkommensstufen, welche in der Düsseldorfer Tabelle selbst nachgelesen werden können.
| | | 18.06.2007 20:15:41 von |
Fügen Sie diesen Artikel Ihren Social Bookmarks hinzu:
Verlinken Sie diesen Artikel auf Ihrer Website: Informationen über den Autor dieses Artikels:
 |
| Es werden bis auf Weiteres keine neuen Artikel aufgenommen! |
|
|
|