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Artikel » Versicherungen Ambulante Pflege bei beiden Krankenversicherungen | | Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet sich in vielen Kriterien grundlegend vom Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung. Damit Interessenten einen Überblick über die Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei ambulanter Pflege und stationären Aufenthalten bekommen, stellt die Artikel einige der Leistungen vor und vergleicht diese mit der privaten Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Arztbesuch oder ein stationärer Aufenthalt immer mit Zuzahlung einer Gebühr verbunden. Bei der ambulanten Pflege, also beispielsweise der normalen Untersuchung beim Haus- oder Zahnarzt, muss der Patient in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Praxisgebühr zahlen. Diese Regelung trat am 01.01.2005 aufgrund der durch den Bund verabschiedeten neuen Gesundheitsreform in Kraft. Die Praxisgebühr ist dabei pro Quartal fällig. Allerdings gibt es bei der Regelung zur Zahlung der Praxisgebühr auch Ausnahmen. So müssen Kinder und Jugendliche die zu zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen oder zur Verabreichung einer Schutzimpfung den Arzt aufsuchen keine Gebühr zahlen. Gleiches gilt bei Vorsorgeuntersuchungen für schwangere Frauen. Ähnlich verhält es sich bei stationären Aufenthalten. Hier ist ebenfalls pro Tag eine Gebühr in Höhe von 10 € für maximal 28 Tage des laufenden Kalenderjahres fällig. Patienten in der gesetzlichen Kranken-Versicherung können zwischen allen niedergelassenen Ärzten und Vertragskrankenhäusern wählen. In der Regel erfolgt bei stationären Aufenthalten die Unterbringung des Patienten in einem Mehrbettzimmer. Dabei ist die Behandlung durch den Chefarzt ausgeschlossen. Völlig anders verhält es sich bei der privaten Krankenversicherungen. Hier gilt zunächst grundlegend das Prinzip der freien Arztwahl. So können Patienten in den privaten Krankenversicherungen zwischen allen niedergelassen Ärzten frei wählen. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten Krankenhauses oder einer Privatklinik. Bei der privaten Krankenversicherung ist zudem die Unterbringung in einem Einbettzimmer mit Chefarztbehandlung möglich.
| | | 04.09.2007 08:23:31 von |
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