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Artikel » Versicherungen Die Zuzahlungen bei den gesetzlichen Krankenkassen | Eine Krankenversicherung ist Pflicht. Dass diese dann auch noch gut ist, ist wünschenswert. Wenn sie zudem noch preiswert ist, kann man sich nicht mehr beklagen. Die gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich, wie die privaten Krankenversicherungen auch, oftmals nicht unerheblich, in den Beiträgen. Bei den gesetzlichen Kassen ist die Grundversorgung festgeschrieben. Es gibt einen Leistungskatalog, in welchem verzeichnet ist, was die Kassen komplett übernehmen müssen und an welchen Kosten sich der Patient anteilmäßig beteiligen muss. Derzeit zahlt ein Kassenpatient die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Diese Gebühr wird jedes Quartal erhoben, sofern man einen Arzt aufsucht. Weiterhin zahlen die Patienten 5 Euro zu jedem Medikament dazu. Mittlerweile gibt es jedoch Krankenkassen, bei denen nicht alle Medikamente bezahlt werden müssen. Um welche Medikamente es sich dabei handelt und für welche Krankenkassen dies gilt, lässt sich sicherlich im Internet in Erfahrung bringen. Eine weitere Form der Zuzahlung des Patienten ist bei einem Krankenhausaufenthalt. Hier werden dem Patienten pro Tag 10 Euro in Rechnung gestellt. Dies gilt für eine Dauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr. Wenn man länger stationär behandelt werden muss, oder allgemein im Jahr länger als 28 Tage im Krankhaus liegt, muss man nichts zusätzlich bezahlen. Jede Krankenversicherung hat zudem noch die Möglichkeit, spezielle Maßnahmen zu bezahlen. Dies ist jedoch eine Kann-Bestimmung. Dazu gehören zum Beispiel Kuraufenthalte. Die Krankenkasse kann die Kur ablehnen oder aber befürworten und sich an den Kosten beteiligen. Auch bei einer Kur gilt die 28 Tage Regelung für Patienten. Der einzige Krankenhausaufenthalt der wahrscheinlich noch kostenfrei für Erwachsene ist, ist der Aufenthalt in der Kinderklinik als Begleitperson des Kindes. Auch die Zeit der Geburt mit den anschließenden 5 bis 10 Tagen Betreuung im Krankenhaus ist für Mütter zuzahlungsfrei.
| | | 18.09.2007 16:23:36 von |
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